§ 103 Abs 1 FrG (Kosten, Vollziehung der Schubhaft, Kostenersatzpflicht des Fremden; Schubhaftbeschwerde an UVS; Rechtswidrigerklärung nur der Aufrechterhaltung der Schubhaft)
VwGH 29.04.2003, 2001/02/0188
Im InstZug wurde dem Bf unter Berufung auf § 103 Abs 1 FrG der Ersatz von Kosten der Vollziehung der Schubhaft für die Zeit vom 14. 12. 2000 bis 1. 2. 2001 vorgeschrieben.