§ 30 Abs 1 Oö ROG 1994 (Grünland; alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen)
§ 30 Abs 2 Oö ROG 1994 (Flächen des Grünlandes, die nicht für Landwirtschaft und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, sind gesondert gewidmet)