§ 60 Abs 7 BundesvergabeG 1997 (Nachweis der Eignungskriterien; Verlangen nur soweit durch Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt; Prüfung der Zulässigkeit eines geforderten Nachweises, Sachverständigengutachten; Sachverständigenhonorar)
§ 60 Abs 7 BundesvergabeG 1997 (Nachweis der Eignungskriterien; Verlangen nur soweit durch Gegenstand des Auftrages gerechtfertigt; Prüfung der Zulässigkeit eines geforderten Nachweises, Sachverständigengutachten; Sachverständigenhonorar)