§ 113 Abs 2 BundesvergabeG 1997 (Bundesvergabeamt, Zuständigkeit bis zur Zuschlagserteilung „zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen“ gegen Bundesgesetz und Verordnungen; Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen des Auftraggebers oder der vergebenden Stelle; „Entscheidungen“, nur nach außen in Erscheinung tretende Willensakte; Unterlassen eines Widerrufes, nichtig erklärbare Entscheidung, keine)