§ 438 ABGB (vorgemerkter Eigentümer, bedingtes Eigentumsrecht; Rechtserwerb tritt rückwirkend mit Zeitpunkt der Einreichung des Vormerkungsgesuches ein; baurechtliches Verfahren bis zur Rechtfertigung mit dem ursprünglichen Eigentümer zu führen; Verfahrenshandlungen des ursprünglichen Eigentümers bleiben wirksam, dingliche Wirkung, Weitergeltung für den Rechtsnachfolger)
VwGH 03.04.2003, 2001/05/0076