§ 21 Abs 3 WRG 1959 (Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes nur im Umfang und mit dem Inhalt des bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes; ausgeschlossen bei Veränderung des Wasserbenutzungsrechtes; dies liegt jedenfalls bei Verwirklichung eines eigenen wasserrechtlichen Bewilligungstatbestandes vor)
VwGH 24.04.2003, 2001/07/0181