§ 53a Abs 1 AVG (Gebühren der nichtamtlichen Sachverständigen)
§ 38 Abs 1 GebAG 1975 (Geltendmachung der Gebühr; Geltendmachung binnen 14 Tagen nach Abschluss der Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach schriftlich oder mündlich unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile; Anspruchsverlust bei Versäumung dieser Frist; Anspruchsverlust bei fehlender Aufgliederung nur, wenn diese nicht binnen gesetzter Frist vorgenommen wird)