§ 62 Abs 4 AVG (Berichtigung von Bescheiden; Fehlen einer Seite des Bescheides und damit eines Teiles der Begründung sowie der Rechtsmittelbelehrung und des Hinweises nach § 61a AVG stellt berichtigbaren Fehler dar; formlose Übermittlung der fehlenden Seite)
VwGH 24.04.2003, 2003/07/0008