§ 17 Abs 1 AVG (Akteneinsicht; keine Verpflichtung der Behörde zur Aktenübersendung zwecks Einsichtnahme)
§ 19 Abs 3 AVG (Verpflichtung, der Ladung Folge zu leisten; außer bei begründeten Hindernissen; Verhinderung des Rechtsvertreters nur in besonderen Fällen beachtlich)