§ 19 Abs 3 AVG (Ladung, Behauptung einer Krankheit, fehlende Darlegung der dadurch verursachten Verhinderung)
§ 51f Abs 2 VStG (Verhandlungen vor den unabhängigen Verwaltungssenaten, bei Nichterscheinen trotz ordnungsgemäßer Ladung keine neuerliche Verhandlung zwecks Beschuldigtenvernehmung)