§ 8 AVG (Parteien, Beteiligte; Parteistellung, subjektiv-öffentliche Rechte, Maßgeblichkeit der Verwaltungsvorschriften; Auslegung, ob die Norm zumindest auch dem Schutz einzelner Personen dient; wirtschaftsaufsichtsrechtliche Norm, Entgeltfestsetzung nach TelekommunikationsG, keine Parteistellung der Konkurrenten)