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VwGH 10. 4. 2003, 99/18/0395 (VERWALTUNGSVERFAHREN)

JudikaturVERWALTUNGSVERFAHRENZfV 2004/1088ZfV 2004, 533 Heft 4 v. 6.9.2004

§ 17 Abs 3 ZustG (Hinterlegung, gesetzwidrige; Sanierung; Rückkehr an die Abgabestelle innerhalb Abholfrist)

VwGH 10. 4. 2003, 99/18/0395

Nach der stRsp des VwGH tritt die Sanierung einer gesetzwidrigen Hinterlegung iSd § 17 Abs 3 vierter Satz ZustG auch dann ein, wenn der Empfänger nach seiner Rückkehr an die Abgabestelle an dem Tag, an dem die Abholung iSd § 17 Abs 3 letzter Halbsatz leg cit mögl wäre, oder vorher die Abgabestelle wieder verlässt. Bei der Anwendung dieser Best kommt es nicht darauf an, ob der Empfänger aufgrund privater oder berufl Aktivitäten keine Zeit für die Abholung einer Sendung findet. Entscheidend ist, ob er innerhalb der Abholfrist - wenn auch nur zu einem kurzen Aufenthalt - an die Abgabestelle zurückkehre und die Abholung der Sendung beim Postamt mögl gewesen wäre (vgl die in Hauer / Leukauf , Verwaltungsverfahren5, zu § 17 Abs 3 ZustG unter E 37, 38a zit Jud).

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