§ 18 Abs 4 AVG (Bescheidqualität; Unterschrift, unleserliche; Fertigung „i.A.“; Stampiglienabdruck)
VwGH 09.05.2003, 99/18/0246
Die Beschw bringt vor, dass die dem erstinstanzl B beigesetzte Unterschrift unleserl gewesen sei und jedenfalls nicht vom Vorstand des Fremdenpolizeil Büros der Erstbeh; Dr. S, stamme. Eine Fertigung „i.A.“ sei gem § 18 Abs 4 AVG nicht vorgesehen und daher unzulässig, und der Beh erster Instanz mangle es an der erforderl Feststellung nach § 1 Abs 2 BeglaubigungsV. Beim erstinstanzl B handle es sich daher um einen NichtB, gegen den keine Berufung erhoben werden könne, so dass die bel Beh als unzuständige Beh entschieden habe.