§ 20 VStG (außerordentliche Strafmilderung, Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte)
§ 23 Abs 2 GütbefG idF BGBl I 1998/17 (Übertretung, Strafnorm; nicht unterschreitbare Mindeststrafe 20.000 S; Ausspruch des Verfassungsgerichtshofs, dass diese Bestimmung nicht mehr anzuwenden ist)