§ 28 Abs 1 Z 6 VwGG (Inhalt der Beschwerde, Bestimmtes Begehren, keines; Antrag auf Aufhebung und „Freispruch“)
VwGH 29.04.2003, 2003/02/0021
Im Hinblick auf den Wortlaut der Aufforderung des VwGH an den Bf in der Verfügung vom 30. 1. 2003, die das, was unter dem vermissten „bestimmten Begehren“ zu verstehen ist, durch den Hinweis auf § 28 Abs 1 Z 6 iVm § 42 Abs 2 VwGG deutl machte, wäre der Verbesserungsauftrag nur mit dem A erfüllt worden, den angef B wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der bel Beh oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von VerfVorschriften aufzuheben (vgl VwGH Beschl 22.03.1991, 91/13/0029).