§ 46 VwGG (Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Antrag auf Verfahrenshilfe, Einbringung bei der bescheiderlassenden Behörde, Fristversäumung durch Verzögerung bei der Weiterleitung an Verwaltungsgerichtshof, Fehlverhalten der Behörde als unvorhersehbares und unabwendbares Hindernis)
§ 6 AVG (Weiterleitung oder Verweisung an zuständige Behörde, ohne unnötigen Aufschub; ebenso)