§ 21 Abs 1 VwGG (Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof, Parteien; Personen, die durch den Erfolg der Anfechtung in ihren Rechten berührt werden, Mitbeteiligte; keine Möglichkeit der Rechtsverletzung gegenüber Nachbarn durch Entscheidung über Bauauftrag nach Nö BauO, wenn das Verfahren nicht über Antrag des Nachbarn eingeleitet)