§ 8 Abs 4 StVO (Fahrordnung auf Straßen mit besonderen Anlagen; Gehsteige, Benützungsverbot; Bodenmarkierungen, keine; allfällige Verordnung ohne Kundmachung durch Bodenmarkierung, Erlaubnis zum Aufstellen, keine)
§ 23 Abs 2 StVO (Halten und Parken; Aufstellen von Fahrzeugen auf Gehsteigen; Erlaubnis aufgrund von Bodenmarkierungen)