§ 22 GSVG (Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsbezieher; Vorlage von Urkunden anderer Personen, Verwendung falscher Steuernummer)
§ 40 Abs 1 GSVG (Verjährung der Beiträge; Verlängerung bei unrichtiger oder unterlassener Angaben; Mitverschulden der Behörde, unerhebliches)