§ 11 Abs 2 ASVG (Vergleich, Verlängerung der Pflichtversicherung)
§ 415 ASVG idF BGBl 1998/138 (Berufungsmöglichkeit an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, nicht mehr in Fällen des § 11 Abs 2 ; Anwendung auf anhängige Berufungsverfahren, keine Übergangsregelung; maßgebliche Zuständigkeitsvorschriften im Zeitpunkt der Bescheiderlassung)