§ 24 Abs 2 AlVG (Widerruf des Arbeitslosengeldes, Anwendbarkeit auch bei Zuerkennung durch Zugang einer Mitteilung; Anwendbarkeit nur bei nachträglich hervorgekommenen Fakten)
§ 47 Abs 1 AlVG idF BGBl I 1997/47 (Anerkennung von Ansprüchen durch Mitteilung; ebenso)