§ 1 Z 2 TKG (Ziele; Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbes)
§ 1 Abs 1 Z 4 TKG (Ziele; Schutz vor Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung)
§ 18 Abs 6 idF BGBl I 2000/26 TKG (behördliche Genehmigung der Entgelte für den Sprachtelefondienst über ein festes Netz, sofern der Anbieter eine marktbeherrschende Stellung hat; aufsichtsrechtliche Norm, keine subjekt-öffentliche Rechte und keine Parteistellung der Konkurrenten im Verfahren zur Entgeltbestimmung)