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VwGH 18. 4. 2002, 2001/09/0169 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 2004/1018ZfV 2004, 513 Heft 4 v. 6.9.2004

§ 1 Abs 1 Z 1 HDG (Anwendungsbereich, ua Soldaten; ab Einrücken in Entsprechung eines Einberufungsbefehls, auch bei unwirksamer Zustellung)

VwGH 18.04.2002, 2001/09/0169

Nach stRsp VwGH liegt der normative Gehalt eines Einberufungsbefehles in der Begründung der Verpflichtung, den Präsenzdienst (hier in Form des Grundwehrdienstes) zu einem best Zeitpunkt an einem best Ort anzutreten (VwGH 23.10.2001, 2001/11/0309, mwN). Rückt ein Betroffener, um einem an ihn gerichteten, wenn auch möglicherweise nicht zugestellten Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst zu entsprechen, ein, so ist er ab dem Zeitpunkt des Dienstantritts Soldat iSd § 1 Abs 1 Z 1 HGD; die Zustellung des Einberufungsbefehles verliert damit für die Frage der Anwendbarkeit des HDG die entscheidende Bedeutung. Abw.

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