vorheriges Dokument
nächstes Dokument

VwGH 23. 5. 2002, 99/09/0013 (MILITÄRWESEN)

JudikaturMILITÄRWESENZfV 2004/1017ZfV 2004, 513 Heft 4 v. 6.9.2004

§ 2 Abs 1 HVG (Dienstbeschädigung, Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung, Rechtsfrage, Anlageschäden)

VwGH 23.05.2002, 99/09/0013

Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung nach dem HVG begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass aufgrund der (medizin) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothet nachfolgende Ursache (als „Reserveursache“) angenommen bzw festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentl davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!