§ 2 Abs 1 HVG (Dienstbeschädigung, Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung, Rechtsfrage, Anlageschäden)
VwGH 23.05.2002, 99/09/0013
Die Beurteilung der Wesentlichkeit einer Bedingung (mittels der genannten Theorie) ist keine Sachverhalts-, sondern eine Rechtsfrage. Der Versorgungswerber (der die Beschädigtenversorgung nach dem HVG begehrt) braucht demnach die Kausalität nicht zu beweisen. Anlageschäden sind regelmäßig durch überholende Kausalität derart gekennzeichnet, dass aufgrund der (medizin) Sachverhaltsprüfung neben der realen Ursache der Schädigung (etwa durch einen Unfall oder durch die Belastungen der Dienstleistung) eine hypothet nachfolgende Ursache (als „Reserveursache“) angenommen bzw festgestellt wird. Die Zurechnung ist im Wesentl davon abhängig, dass die aus dem geschützten Bereich stammende Ursache zu einer Verfrühung oder Erschwerung des Schadens führte. Aufhebung wegen inhaltl Rechtswidrigkeit.