§ 28 Abs 1 lit h RAO (mittlerweilige Stellvertretung von Rechtsanwälten, Bestellung durch den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer; keine Zwangsarbeit; Gleichheit; ausreichende Regelung der Fälle der mittlerweiligen Stellvertretung und der Aufgaben)
§ 34 Abs 4 RAO (mittlerweilige Stellvertretung bei Verzicht oder Streichung von der Liste aufgrund eines Disziplinarerkenntnisses; ebenso)