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VfGH 9. 10. 2003, G 41, 42/03 ( ABFALLWIRTSCHAFT )

JudikaturABFALLWIRTSCHAFTZfV 2004/828ZfV 2004, 403 Heft 3 v. 5.7.2004

§ 45a Abs 1 AWG 1990 idF BGBl I 2000/90 (am 1. 7. 1997 bestehende Deponien; Vorschreibung der Einhaltung diverser Anforderungen des Standes der Deponietechnik bis zu bestimmten Zeitpunkten; an Betreiber gerichtet)

§ 45a Abs 5 letzter Satz AWG 1990 idF BGBl I 2000/90 (Antrag auf Fristerstreckung hinsichtlich des Verbotes der Deponierung ist nicht zulässig; dieser Satz war verfassungswidrig)

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