§ 13 Abs 2 ALSAG idF BGBl 1992/760 (Erfassung, Abschätzung und Bewertung von Altlasten; Einrichtung und Führung des Altlastenatlasses; Altlastenatlas und Eintragung in diesen ist als Verordnung iSd Art 139 Abs 1 B-VG zu qualifizieren; öffentliche Einsicht in Altlastenatlas stellt keine besondere Kundmachungsform dar; Aufhebung des Altlastenatlasses wegen Kundmachungsmangel)