§ 51e Abs 1 VStG (unabhängiger Verwaltungssenat, Berufungsverfahren, öffentliche mündliche Verhandlung)
§ 51e Abs 2 VStG (Entfall der mündlichen Verhandlung; Zurückweisung des Antrags oder Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben)
§ 51e Abs 1 VStG (unabhängiger Verwaltungssenat, Berufungsverfahren, öffentliche mündliche Verhandlung)
§ 51e Abs 2 VStG (Entfall der mündlichen Verhandlung; Zurückweisung des Antrags oder Bescheid bereits aufgrund der Aktenlage aufzuheben)