§ 24 Abs 4 FSG idF BGBl I 2002/65 (Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung; vorher ist Gutachten einzuholen)
§ 26 Abs 5 FSG idF BGBl I 2002/65 (Sonderfälle der Entziehung; Aufforderungsbescheid zur Gutachtensbeibringung nicht befolgt; Aufforderungsbescheid nur bei begründeten Bedenken hinsichtlich gesundheitlicher Eignung zulässig; schwere Unfallsfolgen)