§ 21 Abs 2 PoststrukturG (Übergangsbestimmung; keine Anwendbarkeit auf Disziplinarverfahren)
VwGH 20.03.2002 , 2001/09/0214
Die ÜbergangsBest des § 21 Abs 2 PTSG ist auf DiszVerf nicht anzuwenden, weil es sich bei einem DiszVerf nicht um ein DienstrechtsVerf handelt (so findet auf DiszVerf nicht das DVG, sondern das AVG Anwendung - vgl § 105 BDG) und die DienstBeh zwar DiszBeh, diese aber keine DienstBeh iSd BDG sind. Dieses Verständnis wird durch die Erläut (RV 1476 BlgNR 20. GP, 29) bestätigt, die als bisher zuständige DienstBeh nur ein Personalamt „... anh DienstrechtsVerf: Diese sind von der zu diesem Zeitpunkt zuständigen DienstBeh - dem beim Vorstand der PTA eingerichteten Personalamt ...“) nennen. Abw.