§ 17 Abs 2 PoststrukturG (Übernahme der Beamten, Einrichtung eines Personalamtes beim Vorstand ua der Post AG als oberste Dienst- und Pensionsbehörde unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden)
§ 17 Abs 9 Z 2 PoststrukturG (ebenso, Anwendbarkeit des Disziplinarrechtes des BDG, Disziplinarkommission, Einrichtung eigener Senate für jedes Unternehmen)