§ 10 Abs 10 ÄrzteG 1998 (Ausbildungsstätten für die Ausbildung zum Facharzt; Anerkennung als Ausbildungsstätte; Zurücknahme oder Einschränkung einer Anerkennung nur bei Änderung der für die Anerkennung maßgeblichen Umstände oder bei nachträglichem Hervorkommen, dass erforderliche Voraussetzung schon ursprünglich nicht bestanden hat)
VwGH 25.02.2003 , 2002/11/0195