§ 15 Abs 2 Oö ROG 1994 (Bodenpolitik durch privatwirtschaftliche Maßnahmen; Übereinkommen zwischen Gemeinde und Grundeigentümer; insbesondere Vorsorge für Wohnungen; Vertragsraumordnung; Heranziehung einer privatrechtlichen Vereinbarung nach § 15 zum Nachweis des öffentlichen Interesses an Änderung des Flächenwidmungsplanes)