§ 13 Abs 10 Nö BauO 1976 (Abtretung von Grund für öffentliche Verkehrsfläche; Rückübereignung, Voraussetzungen; fortdauernder Aufschließungszweck einer Zufahrtsstraße für ein Grundstück, welches infolge Identität der Eigentümer mit Nachbargrundstück nunmehr auch anders erschlossen ist; Prüfung der Aufrechterhaltung der Widmung als Verkehrsfläche durch den Flächenwidmungsplan; im Hinblick auf den Aufschließungszweck und zwischenzeitig erfolgte Asphaltierung keine zweckverfehlende Enteignung)