§ 42 VwGG (Erkenntnisse; Abweisung der Beschwerde oder Aufhebung des Bescheides; Abänderung von Bescheiden, keine)
VwGH 22.01.2003, 2002/04/0146
Mit der in der Beschw ausdrückl und unmissverständl angestrebten Aufhebung alleine der Auflage Spruchpunkt 3.2., somit eines unselbstständigen Bestandteiles der erteilten Zulassung, begehrt die bfd Partei in Wahrheit nicht die Aufhebung des angef B, sondern seine Abänderung. Eine solche Abänderung durch den VwGH ist allerdings ausgeschlossen, weil im Grunde des § 42 VwGG ledigl die Ermächtigung besteht, angef B aufzuheben. Beschränkt sich daher eine Anfechtung auf belastende NebenBest eines B, so ist die Beschw wegen offenbarer Unzuständigkeit des VwGH zurückzuweisen (vgl VwGH Beschl v 25.02.1992, VwSlg 13.588/A).