Art II Abs 3 Oö BauO-Nov 1998, LGBl 70 (Übergangsbestimmung; Fortführung anhängiger Verfahren nach den bisherigen Bestimmungen; auch Bebauungspläne oder Flächenwidmungspläne in der am Stichtag geltenden Fassung anzuwenden; im Einzelfall keine Verletzung, wenn ungeachtet Heranziehung des neuen Bebauungsplanes durch Vorstellungsbehörde im Ergebnis Vorschriften von der Gemeindebehörde zutreffend angewendet und Bebauungsplan damit eingehalten)