§ 33 Oö BauO 1994 (übergangene Partei; nachträgliche Einwendungen innerhalb eines Jahres bei der bescheiderlassenden Behörde; Frist ab Baubeginn; keine Anwendung bei vor In-Kraft-Treten der Bauordnung erlassenen Bescheiden)
§ 33 Abs 1 idF LGBl 1998/70 Oö BauO 1994 (übergangene Partei, Begriff; Nachbarn, die keine Einwendungen erheben konnten, weil zur Verhandlung entgegen § 32 Abs 1 nicht geladen)