§ 21 Abs 1 Z 2 Stmk BauG (bewilligungsfreie Vorhaben; kleinere bauliche Anlagen wie insbesondere Kleinkompostieranlagen, Abstellflächen für höchstens fünf Kraftfahrräder, Skulpturen und Zierbrunnenanlagen, Wasserbecken mit höchstens 100 m3 Rauminhalt, luftgetragene Überdachungen, Pergolen, Gerätehütten, Gewächshäuser, Antennenanlagen und Funkanlagen; als Pferdestall verwendeter Container fällt nicht darunter)