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VwGH 21. 2. 2002, 2000/07/0092 (BODENREFORM)

JudikaturBODENREFORMZfV 2003/994ZfV 2003, 458 Heft 4 v. 8.9.2003

§ 7 Salzburger Einforstungsrechtegesetz (Bedarfsholzentschädigung; Ausmaß von Bedarfsholzrechten durch Zweck und Bedarf bestimmt; Vorbezug - Ansprechen von Bedarfsholz vor Entstehen des Bedarfs; Nachbezug - Ansprechen von Bedarfsholz nach Entstehen des Bedarfs; im Falle des Eintritts, aber nicht zum Tragen kommenden Bedarfsfall - keine Verpflichtung zu einer höheren Abgabe an den Berechtigten, sondern Bemessung der Entschädigung nach dem bisher zustehenden Holzmaß; im umgekehrten Fall - keine größere Belastung des Verpflichteten)

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