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VwGH 26. 4. 2002, 2001/02/0172 (KRAFTFAHRWESEN)

JudikaturKRAFTFAHRWESENZfV 2003/1068ZfV 2003, 484 Heft 4 v. 8.9.2003

§ 103 Abs 2 KFG (Pflichten des Zulassungsbesitzers, Lenkeranfrage; Konkursverfahren, Eröffnung vor von Anfrage umfassten Ereignis, Anfrage an Gemeinschuldner, Auskunftspflicht des Masseverwalters, keine)

VwGH 26.04.2002, 2001/02/0172

Mit Zulassungsbesitzer iSd § 103 Abs 2 KFG ist jene Person gemeint, welcher diese Eigenschaft in jenem Zeitpunkt zukam, auf den sich die beh Anfrage bezieht. Der Masseverwalter ist ab seiner Einführung für die Erteilung von Lenkerauskünften, die zum Massevermögen gehörige mehrspurige Fahrzeuge betreffen, zuständig. Das Auskunftsbegehren muss daher in solchen Fällen an den Masseverwalter gerichtet werden. Fälschl an den Gemeinschuldner gerichtete Anfragen müssen vom Masseverwalter nicht beantwortet werden. Die anfragende Beh hat näml zu entscheiden, an wen das Auskunftsbegehren zu richten ist. Die Vorschriften über die Postsperre nach § 78 KO bedeuten nicht, dass der Masseverwalter verpflichtet wäre, eine unrichtige adressierte Lenkerauskunftsfrage umzudeuten (vgl zu § 1a Wr ParkometerG VwGH 14.12.1998, 97/17/0509 mwN).

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