Art 101 Abs 1 B-VG (Landesvollziehung; Landesregierung; oberstes Verwaltungsorgan des Landes; kollegiale oder monokratische Beschlussfassung nach BVG über die Ämter der Landesregierungen außer Wien)
Art 101 Abs 1 B-VG (Landesvollziehung; Landesregierung; oberstes Verwaltungsorgan des Landes; kollegiale oder monokratische Beschlussfassung nach BVG über die Ämter der Landesregierungen außer Wien)