Art 139 Abs 1 zweiter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Antrag einer Landesregierung auf Aufhebung einer Verordnung einer Bundesbehörde, abstrakte Normenkontrolle, in Geltung stehende Verordnung vorausgesetzt; Neuerlassung, wenn auch mit identem Verordnungsinhalt, ändert den Prozessgegenstand)