§ 36 Abs 1 FrG 1997 (Aufenthaltsverbot; Gefährlichkeitsprognose; Unterhaltsmittel, fehlende)
VwGH 13.12.2001, 2001/21/0158
In der Beschw bleibt die beh Feststellung, dass der Bf ledigl über 400 S verfüge, unbekämpft. Nach stRsp des VwGH hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheint (11.09.2001, 2000/21/0073). Diesbezügl verweist die Beschw auf eine - als notorisch vorausgesetzte - Existenz nichtöff, institutionalisierter, karitativer Leistungsträger. Dem Bf ist zwar zuzubilligen, dass derartige Organisationen bestehen; aus diesem Vorbringen ist aber nicht erkennbar, in welchen Zeiträumen und in welchem Umfang der Bf von welcher konkreten Organisation mit Einkünften rechnen könne und inwieweit diese gesichert seien. Gegen die Auffassung der bel Beh, dass der Tatbestand des § 36 Abs 2 Z 7 FrG verwirklicht sei, bestehen daher keine Bedenken (VwGH 2000/21/0073).