§ 44 FrG (Aufhebung des Aufenthaltsverbotes; bei Wegfall der Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben; Berücksichtigung nachfolgender Änderungen)
§ 48 Abs 1 FrG (Zulässigkeit der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit; ausschließlich persönliches Verhalten der Einzelperson ausschlaggebend)