§ 6 Abs 2 AsylG 1997 (Abweisung von Asylanträgen als offensichtlich unbegründet, keine Rückführbarkeit der Bedrohung auf Konventionsgründe, Ablehnung einer bestimmten Religion, Verfolgung durch religiöse Gruppe wegen Weigerung der Übernahme des Platzes des verstorbenen Vaters, keine Offensichtlichkeit des Fehlens von Konventionsgründen; inländische Fluchtalternative und fehlender staatlicher Schutz nur im Verfahren nach § 7 von Bedeutung, Kult „Aidu“, Nigeria)