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VfGH 26. 11. 2001, V 117/01 (VERFASSUNGSGERICHTSBARKEIT)

JudikaturVERFASSUNGSGERICHTSBARKEITZfV 2002/1663ZfV 2002, 714

Art 139 Abs 1 letzter Satz B-VG (Verordnungsprüfung, Individualantrag, Legitimation, keine; nicht eindeutige Bezeichnung der Verordnungsstelle, Flächenwidmungsplan)

VfGH 26.11.2001, V 117/01

Auf dem Boden der Rsp (VfSlg 11.592/1987, 11.807/1988, 15.764/2000 und VfGH 11.10.2000, V 30 - 32/99) erweist sich der vorliegende IndividualA (über dessen Begehren der VfGH bei seiner E nicht hinausgehen darf) bereits deshalb als unzulässig Der FlWPl und Bebauungsplan bzw das einen integrierenden Bestandteil der V darstellende Plandokument Nr 6665 weist einerseits - neben der Liegenschaft des ASt - mehrere weitere Gebiete mit der Bezeichnung ‚BB 2‘ aus, weshalb die unmittelbar in den A-Begehren enthaltene Bezeichnung „das mit ‚BB2‘ bezeichnete Gebiet“ nicht geeignet ist, das Grundstück des ASt eindeutig abzugrenzen. Im FlWPl und Bebauungsplan, Plandokument Nr 6665 sind andererseits die Liegenschaften bzw Grundstücke nicht mit Einlagezahlen und Grundstücksnummern, sondern mit Straßenbezeichnungen und - gegebenenfalls - Hausnummern bezeichnet, sodass die - zudem ledigl in den vorangehenden Ausführungen des ASt enthaltene - Bezeichnung seines Grundstückes mit Einlagezahl und Grundstücksnummer diesen ebenfalls nicht unmittelbar und eindeutig zu entnehmen ist.

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