§ 1 Abs 1 WertpapieraufsichtsG (Bundes-Wertpapieraufsicht, Anstalt des öff Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit; nach Aufhebung ist die BWA als eine dem BMF unterstellte Sonderbehörde anzusehen)
§ 28 Abs 2 WertpapieraufsichtsG (kein ordentliches Rechtsmittel vorgesehen)