§ 13 Abs 1 ElWOG (Unzulässigkeit von Stromlieferungsverträgen zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten, die auch in nicht dem Stand der Technik entsprechenden oder gefahrgeneigten Anlagen Strom erzeugen)
§ 13 Abs 2 ElWOG (Benennung dieser Drittstaaten durch Verordnung der Elektrizitäts-Control GmbH)