§ 3 Abs 2 UVP-G idF BGBl 1996/773 (UVP-pflichtiges Vorhaben, Verfahrenskonzentration; Durchführung aller Genehmigungsverfahren durch die Landesregierung)
§ 39 Abs 1 UVP-G (Zuständigkeit für das UVP-Verfahren; Landesregierung)
Z 50 UVP-G, Anhang 1 (UVP-Pflicht; Beherbergungsbetriebe samt Nebeneinrichtungen mit Bettenanzahl von mehr als 1000 Betten oder Flächenbedarf von mehr als 10 ha außerhalb geschlossener Siedlungssysteme)